Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung zunächst bis zum 29.04.2022
Wir möchten hiermit darüber informieren, dass die bisherige Regelung zur Maskenpflicht in der Schülerbeförderung weiterhin (zunächst bis 29.4.22) bestandskräftig bleibt.
Das bedeutet, dass während der Schülerbeförderung Masken (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) getragen werden müssen.
„…Das Land Hessen hat in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz die Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) mit Wirkung ab 02.04.2022 erlassen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoBaSchuV ist das Tragen einer OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs verpflichtend; das Tragen einer Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil wird empfohlen.
Diese Regelung ist analog im freigestellten Schülerverkehr (FSV) des Landkreises Fulda umzusetzen. Die oben beschriebene Maskenpflicht gilt ebenfalls für die freigestellte Schülerbeförderung im Klassenverbund (beispielweise bei Schwimmbadfahrten)….“
Landkreis Fulda
